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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Wersau".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wersau als Ortsteil von Brensbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums im Ortsteil Wersau.
  4. Der Verein will
    • die geschichtliche Aufarbeitung des im Jahr 1314 erstmals urkundlich erwähntes Dorfes Wersau in einer Chronik zusammentragen und aktualisieren,
    • das Umweltbewusstsein aller Mitbewohner dieses Dorfes durch Vorträge, Filme und Kommunikation fördern, um bewusster mit der Natur leben zu können,
    • alle Dorfbewohner und Grundstückseigentümer anregen, an Verschönerungen des Dorfes mitzuwirken,
    • ideelle Unterstützung von Veranstaltungen im Rahmen der Feierlichkeiten anlässlich des 700-jährigen Bestehens des Dorfes Wersau, z.B. Grenzgang,
    • das Gemeinschaftsleben sowie das ehrenamtliche Engagement im Dorf fördern.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Abs. 2), Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 3), Ausschluss aus dem Verein (Abs. 4) oder Auflösung des Vereins (§ 16), sowie bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in einem zeitlichen Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde.
    Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
    Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Gebühren können vom Vorstand für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen auch im laufenden Geschäftsjahr erhoben werden.
  3. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen.
  4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung der Beschlüsse mitzuwirken, ihr Stimmrecht laut Satzung auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzureichen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • diese Satzung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • Mitgliedsbeiträge und Umlagen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten,
  • die von den Mitgliedern beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.

Beschwerden sind dem Vorstand vorzutragen, der darüber nach § 4 Abs. 4 entscheidet.

 

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Weiter bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die vor der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen haben.

§ 8
Vorstand

  • Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter
  • Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer der Amtsperiode weitere Personen als Referenten für besondere Aufgaben oder Beisitzer zu Mitgliedern des Vorstands berufen. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam berechtigt, für den Verein zu handeln.

Im Innenverhältnis ist man sich einig, dass der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – jeweils nur zusammen mit dem Kassenverwalter – den Verein vertreten dürfen.

 

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Bestimmung von Ersatzvorstandsmitgliedern (§ 10 Abs. 2)

 

§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Sofern von keinem anwesenden Mitglied Einwendungen erhoben werden, kann die Mitgliederversammlung auch über mehrere Wahlvorschläge gemeinsam abstimmen (Listenwahl); in diesem Fall erfolgt die Aufgabenverteilung im gewählten Vorstand in dessen konstituierender Sitzung unmittelbar nach der Wahl. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger wählen. Gegen die Bestimmung eines Mitglieds zum Ersatzvorstand kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet entsprechend § 4 Abs. 4 Unterabsatz 2. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Bestellung zum Ersatzvorstand.

 

§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens in einfacher Mehrheit anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können ihr Stimmrecht nur durch eine zu ihrer Vertretung berechtigte Person ausüben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands und über Einsprüche gegen die Bestimmung von Ersatzvorstandsmitgliedern durch den geschäftsführenden Vorstand,
    • Erhebung von Einsprüchen gegen die Aufnahme von Mitgliedern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Bestellung von zwei Kassenprüfern
    • Behandlung von fristgerecht gestellten Anträgen

 

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
    Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Einberufung kann stattdessen auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen, die Frist beginnt in diesem Fall mit dem Datum der Veröffentlichung. Zusätzlich können die Mitglieder auch per Email zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt; außerdem in den Fällen des § 4 Abs. 4 Unterabsatz 2.

 

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend oder wird dies vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleichwertiger Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer – bei dessen Verhinderung von der als Schriftführer bestimmten Person – und einem weiteren anwesenden Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf des Sperrjahrs (§ 51 BGB) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst, Kultur, Sport, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, Förderung des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums im Ortsteil Wersau zu.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17

Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  2. Als mögliches Mitglied von Dachorganisationen oder Fachverbänden und dessen Organen ist der Verein unter Umständen verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
    Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse].
  3. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsaktivitäten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
    Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang.
  4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
    • Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und -soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
    • Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
    • Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondereAufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
    Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichenGründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung des Heimat und Geschichtsverein 700 Jahre Wersau tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr 2013 in Kraft.

Wersau, den

Für den Vorstand

1. Vorsitzender                    2. Vorsitzender                    Schriftführer                        Vereinsrechner


Öffnungszeiten des Museums

Unser Museum ist jeden zweiten Sonntag des Monats von 15:00 - 17:00 Uhr geöffnet.
Auf Anfrage bieten wir gerne auch individuelle Termine an.

Dorfmuseum Wersau
Am Sportplatz 26
64395 Wersau

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